§ 22.10 Stillliegen
- Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
- Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.
Stand: 01. Februar 2012