Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22.10 Stillliegen

  1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

  2. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.

Stand: 01. Februar 2012