§ 22.22 Regelungen über den Verkehr
- Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m für die Zeit einer Verkehrsstörung auf dem Elbe-Havel-Kanal auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fahren. Der Beginn und das Ende des Zeitraums nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger (amtlicher Hinweis: www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecke oder deren Benutzung dies erfordern.
- Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf
- ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m,
- ein Sportfahrzeug,
- ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
- ein Fahrzeug der Feuerwehr,
- ein Fahrzeug der Zollverwaltung,
- ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
- ein Fahrzeug der Bundespolizei,
- ein Fahrzeug der Bundeswehr,
- ein Fahrzeug, das wasserbauliche Arbeiten durchführt,
- ein Fahrzeug, das Transporte im Zusammenhang mit wasserbaulichen Arbeiten durchführt oder
- ein Fischereifahrzeug
- ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m,
- Die Abladetiefe auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die Strecke nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht.
- Die Abladetiefe auf der Hohennauener Wasserstraße richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit vom Pegelstand festgesetzt und bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe beträgt 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis h.
- Nummer 1 Satz 1 gilt nur bis zur Fertigstellung einer jeweils zweiten Kammer an den Schleusen Wusterwitz und Zerben. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zuletzt errichteten zweiten Kammer nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
- Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 gilt auch für ein anderes Fahrzeug, für das die zuständige Benörde das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße im Einzelfall oder mit Allgemeinverfügung zugelassen hat. Sie kann das Befahren nach Satz 1 insbesondere hinsichtlich der zulässigen Abmessungen und Abladetiefen einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.
Stand: 27. September 2022