Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.

  2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

    StreckeRichtpegelHochwassermarke
    Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)Calbe, unterer Pegel690 cm
    Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)Halle-Trotha, unterer Pegel440 cm
    Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44)Halle-Trotha, unterer Pegel400 cm
    Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)Naumburg/Grochlitz400 cm

Stand: 01. Februar 2012