§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.
- Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) Calbe, unterer Pegel 690 cm Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) Halle-Trotha, unterer Pegel 440 cm Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44) Halle-Trotha, unterer Pegel 400 cm Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) Naumburg/Grochlitz 400 cm
Stand: 01. Februar 2012