§ 28.10 Stillliegen
An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
- Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
- Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
- Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
- Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.
Stand: 01. September 2024