Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:

    PegelWasserstand in cmAbschnitt
    Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
    Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
    Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
    Pfelling620Straubing bis Deggendorf
    Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
    Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein
  2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

Stand: 01. September 2024