Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

Stand: 01. September 2024