§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
- In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
- In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
- Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
aa.
linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
rechte Schleuse benutzen;
bb.
rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
linke Schleuse benutzen;
cc.
festes Licht links und rechts:
bis zur Einweisung warten;
dd.
Gleichtaktlicht links und rechts:
beide Schleusen benutzbar.
- Bergfahrt (Vorsignal):
Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat.
aa.
ein festes Licht:
bis zur Einweisung warten,
bb.
ein Gleichtaktlicht:
Einfahrt in die Schleuse frei.
- Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
- Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen die Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeuges nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.
Stand: 01. September 2024