Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

  1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.

  2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.

  3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:

    1. Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:

      aa.
      linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
      rechte Schleuse benutzen;

      bb.
      rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
      linke Schleuse benutzen;

      cc.
      festes Licht links und rechts:
      bis zur Einweisung warten;

      dd.
      Gleichtaktlicht links und rechts:
      beide Schleusen benutzbar.

    2. Bergfahrt (Vorsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat.

      aa.
      ein festes Licht:
      bis zur Einweisung warten,

      bb.
      ein Gleichtaktlicht:
      Einfahrt in die Schleuse frei.

  4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen die Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeuges nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

Stand: 01. September 2024