§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
- ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
- Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Stand: 01. September 2024