Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

  1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;

  2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Stand: 01. September 2024