Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Teil 2 - Allgemeines über das Prüfungsverfahren

§ 4 Teilnahme an der Abschlussprüfung

§ 5 Anzeigepflicht und Prüfungsort

§ 6 Unabhängigkeit der Prüfenden

§ 7 Nichtbestehen eines Prüfungsteils

§ 8 Ausstellen einer Bescheinigung

Stand: 18. Mai 2023