Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
Zeichenerklärung:
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sindNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
2 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
3 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 2: Länge mehr als 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
4
§ 3.09 Schleppverbände
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
5
§ 3.09 Schleppverbände
Nummer 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahrenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
6
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3: Geschleppte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
7
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
8
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
9
§ 3.09 Schleppen
Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des SchleppverbandesNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
10
§ 3.09 Schleppen
Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des SchleppverbandesNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
11 § 3.10 Schubverbände
Nummer 1: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
12 § 3.10 Schubverbände
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
13 § 3.10 Schubverbände
Nummer 2: Zwei schiebende FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
14
§ 3.10 Schubverbände
Nummer 3 und 4: Geschleppte SchubverbändeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
17 § 3.12 Fahrzeuge unter Segel
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
18 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
19 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen LaterneNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
20 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren LichtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
21 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppeltNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
22 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
23 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am ToppNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
24 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
25 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
27a
27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
28a
28b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
29
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
34 § 3.16 Fähren
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
35 § 3.16 Fähren
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am LängsseilNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
36 § 3.16 Fähren
Nummer 3: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
38
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
40 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der ArbeitNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
41 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der BeibooteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
42
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
43
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
44
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
45 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
46 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 2: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
49a
49b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
50a
50b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
51
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
52
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
53
§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 4: Anker schwimmender GeräteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
56
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
57
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
58
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
59
§ 3.30 Notzeichen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
61
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
62
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 11.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
63
§ 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der SteuerbordseiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
65
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
66
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Stand: 01. Juni 2017


