Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

  • Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (= "Richtlinie (EU) 2017/2397"),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= "Durchführungsverordnung (EU) 2020/182"),
  • Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
  • Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe),
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
  • Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
  • Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
  • Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.

1. Fahrzeuge

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966nicht zugelassen
1.3die Urkunde über das Kennzeichen für KleinfahrzeugeMoselSchPV, § 2.02 Nummer 1nicht zugelassen

2. Besatzung

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
2.1ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Schiffsführerzeugnis

Richtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2

zugelassen, jedoch nicht für die vorläufigen Schiffsführerzeugnissezugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1
2.2das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang V

nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher

Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 22 Absatz 6

zugelassenPDF-Format
2.4

wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397

  • eine besondere Berechtigung für Radar
  • oder ein anerkanntes Radarzeugnis
  • oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis für die Radarfahrt

Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 6 Buchstabe c

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2

MoselSchPV, § 6.32

nicht zugelassen
2.5

ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen

Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5

nicht zugelassen
2.6

die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3

zugelassenzugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1
2.7

bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3

zugelassenzugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1

3. Fahrtgebiete

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format

4. Navigations- und Informationsgeräte

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage

ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers

ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS-Geräten

ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN, Anlage 5
Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN, Anlage 5
Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6
zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format

5. Ausrüstungen

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen

ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8

ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN, Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN, Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung für die SicherheitsrolleES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleMoselSchPV, § 8.11zugelassenPDF-Format

6. Ladung und Abfälle

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenjederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen

ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k

ADN, 8.1.2.2, a, c bis h

ADN, 8.1.2.3, a, c bis x

nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens

ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2
(Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN, Artikel 28.03 Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)

MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4
(Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)

zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch

MoselSchPV, § 11.05 und Anlage 10

CDNI, Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I

nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen.CDNI, Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1
nicht zugelassen
6.5die Entladebescheinigung

MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2

CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV

zugelassenlesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nummer 910/2014

7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
7.1der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte NachweisES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe cnicht zugelassen

Stand: 01. Juli 2023