Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.

Stand: 01. Juli 1999