Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

  2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

  3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen und wenn:

    1. die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest und einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind. Die jeweilige Mindestbesatzung muss sich aus einer der in Satz 1 genannten Urkunden ergeben;

    2. die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

  4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe genannten Normen zulässig.

  5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

    1. zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,

    2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,

    3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,

    4. bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,

    5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder

    6. wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.

    Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

  6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:

    1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,

    2. bei Aufenthalt im Beiboot,

    3. bei Arbeiten außenbords oder

    4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

    Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

Stand: 01. Juli 2020