Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen

  1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu schädigen oder unbrauchbar zu machen.

  2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

  3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (z. B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

Stand: 24. Dezember 2011