Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission

Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,

  1. in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

  2. um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

Stand: 01. Juli 2020