Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Arbeiten und Übungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Wasserstraße beeinträchtigen können.

Stand: 01. Oktober 1997