Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Stand: 01. Oktober 1997