Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 56

Bild 56

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 56

Bild 56

Stand: 24. Dezember 2011