Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

Stand: 01. Juni 2014