Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 10 - Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser

§ 10.01 Hochwassermarken

§ 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind

Stand: 01. Oktober 1997