§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
- Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
- Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
- Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
Stand: 01. Juni 2014