§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
- die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
- der Bunkervorgang überwacht wird und
- eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.
- die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
- eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- die zu bunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
- die Reihenfolge der Tankbefüllung des Brennstofftanks und
- die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
- Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
Stand: 01. Juli 2020