Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1

Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.

Stand: 01. Januar 1988