§ 6
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
- Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten oder
- Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.
Stand: 31. Oktober 2015