Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
- Zeichenerklärung
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sindNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 2 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 3 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge mehr als 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 4 § 3.09 Schleppverbände
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 5 § 3.09 Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 6 § 3.09 Nummer 3: Geschleppte Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 7 § 3.09 Nummer 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 8 § 3.09 Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 9 § 3.09 Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 10 § 3.09 Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 11 § 3.10 Nummer 1: Schubverband
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 12 § 3.10 Schubverbände
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 13 § 3.10 Schubverbände
Nummer 2: Zwei schiebende FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 14 § 3.10 Schubverbände
Nummer 3 und 4: Geschleppte SchubverbändeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 17 § 3.12 Fahrzeuge unter Segel
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 18 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 19 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen LaterneNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 20 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren LichtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 21 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppeltNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 22 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 23 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am ToppNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 24 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 25 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 26 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 27a 27b § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 28a 28b § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 29 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 30 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 31 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 32 § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 33 § 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 34 § 3.16 Fähren
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 35 § 3.16 Fähren
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am LängsseilNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 36 § 3.16 Fähren
Nummer 3: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 37 § 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 38 § 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 40 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der ArbeitNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 41 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der BeibooteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 42 § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 43 § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 44 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 45 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 46 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 2: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 48 § 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 49a 49b § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 50a 50b § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 51 § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 52 § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 53 § 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 54 § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 55 § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 4: Anker schwimmender GeräteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 56 § 3.27 Fahrzeuge der überwachungsbehörde
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 57 § 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 58 § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 59 § 3.30 Notzeichen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 60 § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 61 § 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinanderNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 62
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 63 § 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der SteuerbordseiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 64 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 3: Schnelles SchiffNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 65 § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 66
Stand: 01. Dezember 2018