Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

  2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

  3. Zeichenerklärung

    Zeichenerklärung



    Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 1

    1 

    § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
    Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 2

    2 

    § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    Nummer 1: Länge bis 110,00 m

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 3

    3 

    § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    Nummer 1: Länge mehr als 110,00 m

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 4

    4

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 4

    § 3.09 Schleppverbände
    Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 5

    5

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 4

    § 3.09 Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 6

    6

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

    § 3.09 Nummer 3: Geschleppte Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 7

    7

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

    § 3.09 Nummer 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 8

    8

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 8

    § 3.09 Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 9

    9

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

    § 3.09 Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 10

    10

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 8

    § 3.09 Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 11

    11 

    § 3.10 Nummer 1: Schubverband

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 12

    12 

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 13

    13 

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 14

    14

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 14

    § 3.10 Schubverbände
    Nummer 3 und 4: Geschleppte Schubverbände

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 15

    15 

    § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
    Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 16

    16 

    § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
    Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 17

    17 

    § 3.12 Fahrzeuge unter Segel

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 18

    18 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 19

    19 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 20

    20 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 21

    21 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 22

    22 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 4: Unter Segel fahrend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 23

    23 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 24

    24 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 25

    25 

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 26

    26

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 26

    § 3.13 Kleinfahrzeuge
    Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 27a

    27a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27a

     27b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 28a

    28a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28a

     28b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28b

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 29

    29

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 29a

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 30

    30

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 30

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 4: Schubverband

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 31

    31

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 31

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 32

    32

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 32

    § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
     33

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 33

    § 3.15
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 34

    34 

    § 3.16 Fähren
    Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 35

    35 

    § 3.16 Fähren
    Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 36

    36 

    § 3.16 Fähren
    Nummer 3: Frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
     37

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 37

    § 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 38

    38

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 38

    § 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 39

    39 

    § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 40

    40 

    § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
    Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 41

    41 

    § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
    Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 42

    42

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 42

    § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 43

    43

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 43

    § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 44

    44

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 44

    3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 45

    45 

    § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
    Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 46

    46 

    § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
    Nummer 2: Frei fahrende Fähren

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 47

    47 

    § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 48

    48

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 48

    § 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 49a

    49a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 49a

     49b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 49b

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 50a

    50a

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50a

     50b

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50b

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 51

    51

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 51

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 52

    52

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 52

    § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
    Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 53

    53

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 53

    § 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
    Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 54

    54

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 54

    § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
    Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 55

    55

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 55

    § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
    Nummer 4: Anker schwimmender Geräte

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 56

    56

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 56

    § 3.27 Fahrzeuge der überwachungsbehörde

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 57

    57

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 57

    § 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 58

    58

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 58

    § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 59

    59

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 59

    § 3.30 Notzeichen

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 60

    60

    Anlage 3 Bild 60

    § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 61

    61

    Anlage 3 Bild 61

    § 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 62

    62

    Anlage 3 Bild 62

    § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
    § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 63

    63

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 63

    § 6.04 Begegnen
    Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 64

    64

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 64

    § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    Nummer 3: Schnelles Schiff

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 65

    65

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 65

    § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

    NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

    Anlage 3 Bild 66

    66

    Anlage 3 Bild 66

    § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Stand: 01. Dezember 2018