Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
- Zeichenerklärung
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sindNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
2 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
3 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge mehr als 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
4
§ 3.09 Schleppverbände
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
5
§ 3.09 Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
6
§ 3.09 Nummer 3: Geschleppte Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
7
§ 3.09 Nummer 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
8
§ 3.09 Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
9
§ 3.09 Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
10
§ 3.09 Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
11 § 3.10 Nummer 1: Schubverband
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
12 § 3.10 Schubverbände
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
13 § 3.10 Schubverbände
Nummer 2: Zwei schiebende FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
14
§ 3.10 Schubverbände
Nummer 3 und 4: Geschleppte SchubverbändeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
17 § 3.12 Fahrzeuge unter Segel
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
18 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
19 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen LaterneNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
20 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren LichtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
21 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppeltNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
22 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
23 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am ToppNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
24 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
25 § 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
26
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
27a
27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
28a
28b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
29
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 33
§ 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
34 § 3.16 Fähren
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
35 § 3.16 Fähren
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am LängsseilNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
36 § 3.16 Fähren
Nummer 3: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 37
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
38
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
40 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der ArbeitNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
41 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der BeibooteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
42
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
43
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
44
3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
45 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
46 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen
Nummer 2: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
48
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
49a
49b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
50a
50b
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
51
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
52
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
53
§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
54
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
55
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können
Nummer 4: Anker schwimmender GeräteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
56
§ 3.27 Fahrzeuge der überwachungsbehörde
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
57
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
58
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
59
§ 3.30 Notzeichen
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
61
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinanderNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
62
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
63
§ 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der SteuerbordseiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
64
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 3: Schnelles SchiffNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
65
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
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Stand: 01. Dezember 2018


