Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

  • Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
  • Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
  • Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe),
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
  • Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
  • Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
  • Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.

1. Fahrzeuge

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-II-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966nicht zugelassen

2. Besatzung

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
2.1.1aDas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02zugelassenPDF/A-Format
2.1.1.bDas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02
(§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)
nicht zugelassen
2.1.2Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden.RheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV § 16.01 ffAusschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiertPDF/A-Format
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format

3. Fahrtgebiete

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format

4. Navigations- und Informationsgeräte

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage

ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers

ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS-Geräten

ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5
Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6
zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format

5. Ausrüstungen

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen

ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8

ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung für die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format

6. Ladung und Abfälle

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenAusschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenJederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen

ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k

ADN, 8.1.2.2, a, c bis h

ADN, 8.1.2.3, a, c bis x

nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens

ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2
(Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)

RheinSchPV § 1.07 Nummer 5
(Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)

zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch

RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10

CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I

nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen.CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1
nicht zugelassen
6.5die Entladebescheinigung

RheinSchPV § 15.08 Nummer 2

CDNI Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV

zugelassenLesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Stand: 14. April 2023