Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Stand: 01. Dezember 2018