Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe geregelt.

  2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.

Stand: 01. Dezember 2018