§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
- Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
- zu rauchen,
- ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
Anlage 3: Bild 61
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
- zu rauchen,
- Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Stand: 01. Dezember 2024


