Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt V - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

Stand: 01. Januar 1995