§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
Stand: 01. Dezember 2025


