§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden
- längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder
- auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.
Stand: 01. Dezember 2025


