§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nummer 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
Stand: 01. Januar 1995
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Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nummer 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
Stand: 01. Januar 1995
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