Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände

Der Vermerk nach § 6.21 Nummer 2 im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.

Stand: 01. Dezember 2025