Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist.

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Reede)

    Tafelzeichen C.4 mit Zusatztafel

  2. Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stillliegen

    1. auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;

    2. zum Zweck des Ladens oder Löschens an den hierfür bestimmten Stellen, zu denen die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden müssen.

  3. Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stillliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird.

  4. Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nummer 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.

Stand: 01. Januar 1995