§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
- Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist.
- Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stillliegen
- auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;
- zum Zweck des Ladens oder Löschens an den hierfür bestimmten Stellen, zu denen die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden müssen.
- auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;
- Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stillliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird.
- Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nummer 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.
Stand: 01. Januar 1995