Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.05 Bingen

  1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

  2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
    Liegestellen von
    km 527,55 bis km 527,97 und
    km 528,20 bis km 528,50.

  3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von
    km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.

  4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von
    km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

  5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von
    km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

Stand: 01. Dezember 2019