Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.06 Bad Salzig

  1. Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.

  3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.

  4. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.

  5. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.

  6. Abweichend von § 10.01 Nummer 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.

Stand: 01. Januar 2004