§ 14.09 Wesseling
- Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.
- Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:
Liegestellen
von km 669,65 bis km 670,10,
von km 670,34 bis km 670,45,
von km 670,60 bis km 670,75,
von km 670,85 bis km 671,00.
- Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.
- Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.
- Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:
Liegestellen
von km 668,80 bis km 669,20,
von km 672,30 bis km 672,80.
Stand: 24. Dezember 2011