Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

  1. In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km) 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

    1. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

    2. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;

    3. länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;

    4. innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;

    5. eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.

  2. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.

Stand: 01. Dezember 2023