§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
- In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km) 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
- länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
- innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
- eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
- mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.
Stand: 01. Dezember 2023