Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 8 - Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)

Name und Vorname: ..........................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

Schiffsname, einheitliche europäische Schiffsnummer
(ENI)

Ende der Reise

Datum

Ende der Reise

Uhrzeit

Betriebsform vor Ende der Reise

Letzte Ruhezeit vor Ende der Reise

Beginn

Letzte Ruhezeit vor Ende der Reise

Ende

Unterschrift des Schiffsführers
EE1E2E3E4
1234567

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

  1. Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgestellt werden.

  2. Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

  3. Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Stand: 14. April 2023