Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Befähigungszeugnisse

(1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend.

(2) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.

(3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung.

(4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt.

(5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise.

Stand: 14. April 2023