§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
- einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
- einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
Stand: 01. Dezember 2023