Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

  1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

  2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

Stand: 01. Dezember 2023