Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11 Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden

Befähigungszeugnisse im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent gleich.

Stand: 14. April 2023