§ 1.03 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
- in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
- in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein.
Stand: 14. April 2023