§ 8.02 Entzug des Befähigungszeugnisses
- Erweist sich der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zum Führen von Fahrzeugen als nicht geeignet im Sinne der § 12.01 Nummer 2 oder § 12.02 Nummer 2, so hat die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis als Schiffsführer zu entziehen.
- Erlöschen nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses gemäß §§ 14.01, 15.02 oder 16.10, so hat die ausstellende Behörde dem Inhaber das Befähigungszeugnis zu entziehen. Satz 1 gilt auch, wenn der Inhaber nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 oder § 4.03 ist.
- Ist erwiesen, dass der Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienstbuches nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 Nummer 1 oder § 4.03 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 1 des Schifferdienstbuches den Vermerk "UNTAUGLICH" ein und beglaubigt ihn.
- Ist der Inhaber eines Befähigungszeugnisses wiederholt einer medizinischen Auflage oder Beschränkung nach § 4.01 Nummer 3 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis entziehen.
- Das Befähigungszeugnis erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Befähigungszeugnis ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder im elektronischen Format als erloschen zu kennzeichnen.
- Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
- ein neues Befähigungszeugnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist ausgestellt werden darf oder
- der Bewerber für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.
- ein neues Befähigungszeugnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist ausgestellt werden darf oder
- Die das Befähigungszeugnis entziehende Behörde hinterlegt unverzüglich den Entzug in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist, und teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
Stand: 14. April 2023