Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 12 - Erwerb der Patente

§ 12.01 Rheinpatent

§ 12.02 Sportpatent

§ 12.03 Behördenpatent

§ 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

§ 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung

§ 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

§ 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer

§ 12.08 Vorläufiges Rheinpatent

Stand: 14. April 2023