Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 13 - Erwerb der besonderen Berechtigungen

§ 13.01 Besondere Berechtigungen

§ 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten

§ 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden

§ 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

§ 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden

§ 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden

Stand: 14. April 2023