Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.

Stand: 14. April 2023