§ 15.01 Sachkunde und Einweisung
Der Schiffsführer und die Personen die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
Stand: 01. Juni 2024
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Der Schiffsführer und die Personen die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
Stand: 01. Juni 2024
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