Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15.01 Sachkunde und Einweisung

Der Schiffsführer und die Personen die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.

Stand: 01. Juni 2024