§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
- Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
Stand: 14. April 2023