Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

  1. Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.

  2. Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.

Stand: 14. April 2023