§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
- eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
Stand: 14. April 2023